Ratgeber: Wissenswertes zum Arbeitszeugnis

Ratgeber Arbeitszeugnis

Im beruflichen Werdegang spielen Arbeitszeugnisse eine wichtige Rolle. Denn häufig sind sie für zukünftige Arbeitgeber ein wichtiger Beleg zur ersten Einschätzung von Bewerbern. Doch welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es? Wann habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Und wie wird ein Arbeitszeugnis gelesen? Denn in den seltensten Fällen tauchen dort Schulnoten auf. Eine Bewertung findet aber dennoch statt.

Rechtliche Aspekte und Zeugnisarten

Nach Paragraph 630 des Bundesgesetzbuches haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Im Falle einer Kündigung besteht dieser Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist. Da es genau festgelegte Fristen für das Ausstellen des Arbeitszeugnisses nicht gibt, empfiehlt es sich, dieses schriftlich anzufordern. Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Frist anzugeben.

Da es unterschiedliche Zeugnisformen gibt, sind nachfolgende Richtwerte zu Fristangaben für die jeweiligen Zeugnisse unterschiedlich. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber können Sie mit einer Frist von 3 Tagen ein Zwischenzeugnis verlangen. Bei eigener Kündigung ist eine Woche als Frist angemessen. Nach Wechsel eines Vorgesetzten oder Ihrem Austritt aus der Firma liegt der Richtwert bei 4 Wochen. Es gibt folgende Zeugnisarten:

  1. Einfaches Zeugnis, das nur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beinhaltet.
  2. Qualifiziertes Zeugnis, das auch auf Akzeptanz bei Mitarbeitern und Vorgesetzten, Führung und Leistung eingeht.
  3. Zwischenzeugnis, nach Kündigung oder Vorgesetztenwechsel.
  4. Endzeugnis, am Ende eines Arbeitsverhältnisses, etwa dem qualifizierten Zeugnis entsprechend.
  5. Berufsausbildungszeugnis, das nach Ende einer Lehrzeit ausgestellt wird.

Als Arbeitnehmer können Sie, falls ein Arbeitszeugnis in irgendeiner Hinsicht nicht korrekt ist, beim Arbeitsgericht entsprechend Klage einreichen. Empfehlenswert ist aber immer eine einvernehmliche, außergerichtliche Regelung.

Arbeitszeugnis - Wichtiges über Form und Inhalt

Da ein Arbeitszeugnis meist bei Bewerbungen eine wichtige Rolle spielt, muss es in korrekter Form abgefasst sein. Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen, Radierungen und Streichungen sind nicht erlaubt.

Die Identität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen klar erkennbar sein. Das jeweilige Arbeitszeugnis muss das Datum der Ausstellung tragen. Es muss zudem original unterschrieben sein, vom Arbeitgeber oder einem direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers.

Idealerweise erstellen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis auf aktuellem Geschäftspapier mit Briefkopf und korrekter Firmen-Anschrift. Ansonsten ist neben der Unterschrift ein Firmenstempel nötig. Auch zum Inhalt gibt es bei einem Arbeitszeugnis gewisse Regeln. Eine Betriebsrats- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie private Dinge des Arbeitsnehmers haben im Arbeitszeugnis beispielsweise nichts verloren.

Negative Inhalte sind nur erlaubt, wenn sie arbeitsrelevant und beweisbar sind. Im Arbeitszeugnis soll eine wohlwollende Bewertung stehen, um Ihnen als Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes nicht zu erschweren. Deshalb sind viele Formulierungen üblich, die auch negative Beurteilungen positiv umschreiben. Im nächsten Absatz finden Sie ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema.

Arbeitszeugnis – Bewertung und typische Formulierungen

Im Arbeitszeugnis soll die Wahrheit über Leistung und Verhalten eines Arbeitnehmers stehen. Aber offensichtlich negative Formulierungen sind nicht erlaubt. Nachfolgend erfahren Sie, wie Chefs auf charmante Art in einem Zeugnis Ihre Leistung und Ihr Verhalten bewerten. Die Worte voll, stets und Zufriedenheit spielen dabei eine interessante Rolle. Allein mit diesen drei Worten lässt sich eine Bewertung, z. B. von sehr gut bis mangelhaft verschlüsselt ausdrücken.

Mit der Aussage: „... hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ benotet ein Arbeitgeber den scheidenden Mitarbeiter mit einer klaren 1, also mit sehr gut. Heißt es dagegen: „…stets zur vollen Zufriedenheit erledigt“ handelt es sich nur um eine gute Beurteilung, also um die Note 2. Fehlt jedoch das Wort stets, dann bedeutet die Floskel: „...zur vollen Zufriedenheit“ lediglich eine 3, also befriedigend. Wenn die Worte stets und voll fehlen, ist die Aussage: „...zur Zufriedenheit“ nur ausreichend, das heißt eine glatte 4. Wenn allerdings im Text steht: „... im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“, bedeutet dies 5 und mangelhaft.

Aber auch bei einer fehlenden zusammenfassenden Bemerkung kann das große Unzufriedenheit mit Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers bedeuten. Ebenso wie die abschließende Bemerkung „...wünschen für die Zukunft viel Erfolg“, wenn dies Gesamtkontext des Arbeitszeugnisses zum Ausdruck bringt, dass die beendete Tätigkeit (leider) nicht erfolgreich war. Dagegen sind Bemerkungen wie: „Wir wünschen ihm für die Zukunft nur das Allerbeste“ oder „Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg“ grundsätzlich positiv zu sehen. Lesen Sie Ihr Zeugnis also ganz genau!

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