Es scheint, dass Extremwetterlagen in den letzten Jahren zunehmen. Teils haben sie dramatische Folgen, wie die jüngsten Hochwasserereignisse in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zeigen. Neben der privaten Not hat dies meist auch Auswirkungen auf das Arbeitsleben. Was sieht das Arbeitsrecht für ein solches Katastrophenszenario vor?
Dieser Frage ist die Haufe Online Redaktion in einem aktuellen Themen-Special intensiver nachgegangen. Zu Beginn fasst sie die Problematik anschaulich zusammen: „Wer sein Dach über dem Kopf verloren hat, wem sein Hab und Gut davongeschwommen ist und wer inmitten zerstörter Ortschaften steht und abgeschnitten von sämtlichen Verkehrsverbindungen den Schlamm aus seinem Wohnzimmer schaufelt, der wird Schwierigkeiten haben, wie gewohnt morgens zur Arbeit zu gehen.“
Als ersten Schritt empfehlen die Autoren, die Arbeitsverhinderung möglichst zeitnah beim Arbeitgeber zu melden. Auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmer hierzu verpflichtet.
Etwas unübersichtlicher wird es bei der Frage der Entgeltfortzahlung. Hier ist entscheidend, warum genau Arbeitnehmer ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können. Sind sie von einer Naturkatastrophe, beispielsweise einem Hochwasser, persönlich betroffen, so besteht nach § 616 BGB ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Kann die Arbeitsleistung aufgrund der allgemeinen Umstände nicht ungehindert erbracht werden, ohne dass die Arbeitnehmer direkt persönlich betroffen sind, so steht besteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedoch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Straßen- oder Zugverbindungen zwischen Wohn- und Arbeitsort unterbrochen sind.
Im Einzelfall zu beachten ist auch, dass § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann.
Für ehrenamtliche Helfer beim THW, den freiwilligen Feuerwehren oder anderen Hilfsorganisationen besteht oftmals ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern der Einsatz im Katastrophengebiet angeordnet wurde. Entsprechende Regelungen finden sich beispielsweise im THW-Gesetz und in den Brandschutzgesetzen der Bundesländer.
Ist im Betrieb kein Arbeiten aufgrund des Hochwassers möglich, so trägt hierfür zuerst einmal der Arbeitgeber das Risiko. Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen kann und anbietet, hat er auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Arbeitgeber können im Katastrophenfall ihre Arbeitnehmer jedoch ausnahmsweise mit Aufgaben betrauen, die der Katastrophenabwehr und Schadensbeseitigung dienen. Auch unentgeltliche Überstunden können in dieser Situation in zumutbarem Umfang gerechtfertigt sein.
Für betroffene Betriebe steht unter Umständen das Instrument der Kurzarbeit zur Verfügung.
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