Private Notlagen, wie beispielsweise die Betreuung kranker Angehöriger, führen schnell dazu, dass der Jahresurlaub und vorhandene Überstunden aufgebraucht sind. Dürfen hilfsbereite Kollegen dann einspringen und einen Teil ihres Urlaubsanspruches spenden? In Frankreich gibt sogar eine gesetzliche Regelung, doch wie sieht es bei uns in Deutschland aus?
Dieser interessanten Fragestellung geht ein aktueller Beitrag von Haufe.Personal nach. Aufhänger ist ein älterer Fall, in dem der Sohn eines Außendienstmitarbeiters im Jahr 2017 schwer erkrankt. Als dieser schließlich nach unbezahltem Urlaub für die Betreuung seines Sohnes anfragt, zeigen sich Vorgesetzte und Kollegen solidarisch: Die rund 100 Betriebsmitarbeiter sammeln 930 Arbeitsstunden. Der Vater konnte hierdurch 133 Tage frei nehmen, ohne dass ihm sein Einkommen wegbricht und zusätzlich zu den persönlichen Sorgen auch noch finanzielle Nöte entstehen.
Kein Einzelfall, wie die Haufe-Redaktion recherchierte. Auch die Versicherungsgesellschaft DEVK praktizierte 2020 ein internes Hilfsprogramm, bei dem Mitarbeiter Überstunden spenden konnten, um z.B. Kollegen mit Corona-bedingten Kinderbetreuungsproblemen zu unterstützen.
In Frankreich existiert bereits seit Jahren eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, auf Urlaubstage zu verzichten und sie an Kollegen weiterzugeben. Genau die oben beschriebenen Ausübung von innerbetrieblicher Solidarität soll so erleichtert werden.
In Deutschland fehlen entsprechende rechtliche Vorgaben für Arbeitszeitspenden. Sie sind dennoch im Rahmen von betrieblichen Vereinbarungen möglich, wobei das Vergabeverfahren und die Inanspruchnahme klar zu definieren sind.
Zudem muss der Spender zwingend die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitregelungen einhalten. Er darf beispielsweise für seine Spende die gesetzliche Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten und kann auch nur Urlaubstage spenden, die über seinen gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
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Urlaub und Überstunden an Kollegen spenden – geht das?