Die Gründe für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit können verschieden sein: Ein Unfall oder hartnäckige körperliche Beschwerden, die einer Therapie bedürfen, oder eine schwere Erkrankung, die umfangreich behandelt werden und anschließend ausheilen muss, sind Beispiele hierfür.
Wer einen Arbeitsalltag hat, der ihn dauerhaft überfordert, kann an Burnout erkranken. Auch übermäßig empfundener Leistungsdruck und Mobbing können ein Weiterarbeiten vorübergehend unmöglich machen.
Immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland sind von psychischen Erkrankungen betroffen. Sie leiden an Energiemangel, Müdigkeit, Anspannungs- oder Angstzuständen.
In der Regel erfordern solche Erkrankungen mehr Zeit zur Heilung. Im Anschluss ist dann meist eine schrittweise Wiedereingliederung notwendig.
Die Wiedereingliederung ins Berufsleben nach einer längeren Erkrankung erfolgt meist beim alten Arbeitgeber. In der Regel ist dies auch zu empfehlen. Das sogenannte Hamburger Modell setzt einen guten Rahmen hierzu.
Wenn die Gründe für gesundheitsbedingten Ausfall jedoch ursächlich mit dem Arbeitsplatz oder dem Betriebsumfeld zusammenhängen, ist eine Eingliederung im alten Job nicht immer möglich.
Fällt der Arbeitnehmer aufgrund körperlicher oder psychischer Belastungen am Arbeitsplatz längerfristig aus, so ist zuerst zu prüfen:
Ist dies nicht möglich, so kann eine berufliche Neuorientierung notwendig sein.
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein weiterer Grund, warum Arbeitnehmer erkranken und längerfristig ausfallen. Auch in diesem Fall kann die Wiedereingliederung im alten Betrieb bzw. in der alten Abteilung schwierig sein.
Zunächst sollte hier das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder einer zuständigen Kontaktperson im Unternehmen gesucht werden, um die Situation zu klären. Lassen sich nun die vorhandenen Konflikte auflösen, ist ein Wiedereinstieg erfolgsversprechend. Externe Berater oder Mediatoren können hierbei eine Hilfe sein. Ändert sich an der Ausgangslage jedoch nichts, sollten sich Betroffene nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen.
Nach einer langen Erkrankung können Sie als Arbeitnehmer meist nicht sofort Ihr gewohntes Arbeitspensum wiederaufnehmen. In der Regel entscheidet Ihr Arzt über die Belastung, der Sie ausgesetzt werden dürfen.
Es hat sich bewährt, wenn Sie schrittweise mit zunehmender Belastung wieder in Arbeit einsteigen. Diese schrittweise Vorgehensweise wird auch als "Hamburger Modell" bezeichnet. Häufig ist für die Wiedereingliederung in den Beruf ein Zeitraum von 6 Wochen bis 6 Monaten vorgesehen. In bestimmten Fällen kann diese Frist auf 12 Monate ausgedehnt werden.
Der Wiedereinstieg nach diesem Modell erfolgt anhand eines Planes, der gemeinsam mit Arzt und Arbeitgeber aufgestellt wird. In diesem Plan sind die einzelnen Schritte festgehalten, die Sie gehen müssen, um die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erlangen.
Das Hamburger Modell soll die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verkürzen und Arbeitnehmer dazu befähigen, ihre gewöhnlichen Aufgaben möglichst bald wieder wahrnehmen zu können.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen dem Wiedereinstiegsplan zustimmen. Nur so kann beim Träger der Rehabilitationsmaßnahmen ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Weiterführenden Informationen zu Zuständigkeiten und Antragsstellung finden Sie auf folgenden Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):
Allgemeine Informationen zum Hamburger Modell und seinem Ablauf
Zuständigkeiten und Beantragung von Rehabilitationsleistungen
Der Plan enthält wichtige Punkte, zu denen unter anderem Beginn und Ende der Wiedereingliederungsphase zählen. Tätigkeiten, die Sie als Arbeitnehmer vermeiden sollten, ebenso wie begleitende Maßnahmen am Arbeitsplatz finden ebenfalls Erwähnung.
Für Sie als Arbeitnehmer bringt das Hamburger Modell beträchtliche Vorteile mit sich. Schließlich dient die Wiedereingliederung dazu Ihren Arbeitsplatz zu sichern. Auch der Arbeitgeber profitiert, indem er keine neue Arbeitskraft finden muss, sondern hoffentlich bald wieder auf Sie als vollwertigen Mitarbeiter bauen kann.
Während ein grundsätzliches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gesetzlich vorgeschrieben ist, verläuft die schrittweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell auf freiwilliger Basis.
Häufig ist sie der zentrale Baustein für ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse müssen sich jedoch auf die ergriffenen Maßnahmen einigen können.
Während der Wiedereingliederung gelten Sie als betroffener Arbeitnehmer nach wie vor als arbeitsunfähig und haben Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Diese wird vom Träger der Rehabilitationsmaßnahme übernommen. Darüber hinaus kann Ihnen auch Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld zustehen.
Obwohl jeder Fall einzeln zu betrachten ist, beginnen Wiedereinsteiger meist mit einem Pensum von zwei bis drei Arbeitsstunden pro Tag. Der Arbeitsumfang wird anschließend wöchentlich oder alle zwei Wochen erhöht. Als Orientierung dienen der Genesungsfortschritt und die Belastbarkeit des Arbeitnehmers.
Da Sie während der Wiedereingliederung als arbeitsunfähig gelten, haben Sie keinen Anspruch auf Urlaub. Gelegentlich kommt es dazu, dass die Wiedereingliederung unterbrochen werden muss. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Sie sich zu viel zugemutet haben. Die Unterbrechung darf jedoch nicht mehr als sieben Tage dauern. Ansonsten gilt die Wiedereingliederung als gescheitert.
Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dessen Gehalt weiterhin über einen Zeitraum von sechs Wochen zu zahlen. Ist diese Frist abgelaufen, haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttogehaltes. Krankengeld wird maximal 78 Wochen lang gezahlt.
Bei einer privaten Krankenversicherung greift eine gegebenenfalls abgeschlossene Krankentagegeldversicherung.
Im Laufe der Wiedereingliederung beziehen Sie Krankengeld oder Übergangsgeld, wobei dieselben Richtlinien wie bei der Zahlung von Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gelten.
Bis zum Ende der Wiedereingliederung ist die gesetzliche Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld verantwortlich. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So darf der Beginn der Wiedereingliederung nicht später als vier Wochen nach der medizinischen Rehabilitation eintreten. Außerdem muss die Wiedereingliederung begründet sein und von der Rehabilitationseinrichtung aus geleitet werden.
Da die Wiedereingliederung auf freiwilliger Basis geschieht, kommt dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine zentrale Rolle zu. Transparenz und Kommunikation sind hier das A und O. Nur so kann die Wiedereingliederung erfolgreich verlaufen.
Die einzelnen Schritte sind genau zu definieren, damit beide Parteien profitieren können. In der Regel stehen die Chancen sehr gut, dass Sie nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit im Berufsleben wieder Fuß fassen können. Allerdings gibt es keine Garantie, dass Ihnen nicht doch gekündigt wird. Gerade deshalb ist ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber überaus wichtig.
Arbeitgeber sollten sich unbedingt über die Ursachen der Abwesenheit des Arbeitnehmers erkundigen. Handelt es sich um eine berufsbedingte Erkrankung wie Burnout, sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Überlastung künftig zu verhindern.
Arbeitnehmer sollten sich an ihrem Arbeitsplatz sicher fühlen und wissen, dass sich die Vorgesetzten für sie einsetzen. Sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber sollten optimistisch an die Sache herangehen und sie als Chance nutzen, um notwendige Veränderungen vorzunehmen.
Dies ist vor allem dann dringlich, wenn der Arbeitnehmer infolge von Burnout, Mobbing oder arbeitsergonomisch begründeten körperlichen Beschwerden abwesend war. Es können entsprechende Schulungen und Mediationen durchgeführt werden, um das Arbeitsklima zu verbessern, Arbeitsplätze und Arbeitsprozesse lassen sich ergonomischer gestalten, gesundheitsrelevante Einflussfaktoren in der Arbeitsumgebung beseitigen etc.
Die schrittweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell verläuft freiwillig. Sie ist dann geeignet, wenn ein Arbeitnehmer nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren möchte.
Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bietet der stufenweise Wiedereinstieg zahlreiche Vorteile. Der Arbeitgeber muss keine neuen Mitarbeiter suchen. Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz und hat Raum zur Genesung, bevor er vollständig in den Beruf zurückkehrt.
Durch die schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums gewöhnt sich der Arbeitnehmer wieder an die Arbeit. Dabei darf es zu keiner Überbelastung kommen, da die Wiedereingliederung sonst womöglich unterbrochen werden muss und scheitert.
https://www.einfach-teilhaben.de/DE/AS/Ratgeber/02_Hamburger_Modell/Hamburger_Modell.html